AGB

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG VON HUBARBEITSBÜHNEN

Bei Arbeitsende IMMER telefonisch abmelden! Rückwirkende Abmeldungen sind nur bis 8.30 Uhr des darauffolgenden Tages möglich.

1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluss

1.1
Die Vermietung von Geräten erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit widersprochen

1.2
Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung durch den Vermieter zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.

2. Beginn der Mietzeit

2.1
Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen je nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden entweder zwecks Anlieferung beim Kunden das Lager von dem Vermieter verlassen hat oder von dem Vermieter zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist.

2.2
Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt die Ziffer 1 für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

2.3
Mit dem Zeitpunkt gem. Ziff. 2.1 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über.

2.4
Die Mietstation ist berechtigt, dem Mieter anstelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen.

3. Übernahme des Gerätes, Mängelrügen, Haftung

3.1
Der Mieter kann das Gerät vor Übernahme bzw. Absendung auf seine Kosten besichtigen. Bei Übernahme hat er das Gerät auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen, etwaige Mängel unverzüglich zu rügen und diese dem Vermieter schriftlich anzuzeigen.

3.2
Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von acht Kalendertagen nach Abholung bzw. nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige bei dem Vermieter eingegangen ist.

3.3
Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt der Vermieter auf seine Kosten die Behebung der Mängel selbst vor oder lässt sie auf eigene Kosten durch Beauftragte vornehmen. In jedem Fall der Mängelbehebung verlängert sich die Mietzeit um die Zeit von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung.

3.4
Im Falle eines rechtzeitig gerügten und von dem Vermieter zu vertretenem Mangels kann der Mieter für die Zeit des Ausfalls des Gerätes den Mietzins anteilig kürzen. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz und außervertragliche Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter grobfahrlässig handelt.

3.5
Befindet sich der Vermieter in der Bereitstellung oder Absendung des Gerätes in Verzug, so kann der Mieter einen Verzögerungsschaden nur verlangen, wenn dem Vermieter mindestens grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. In diesem Fall kann der Mieter statt einer Entschädigung zu verlangen, dem Vermieter schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung setzen und nach deren furchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

4. Arbeitszeit

4.1
Die Berechnung der Miete liegt die normale Arbeitszeit von bis zu neun Stunden pro Tag bei 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde. Darüberhinausgehende Zeiten der Benutzung des Gerätes gelten als Überstunden. Die Überstunden sind dem Vermieter monatlich oder (bei kürzeren Mietzeiten) unverzüglich nach Mietende anzugeben und auf Verlangen zu belegen. Bei fehlenden oder unregelmäßigen Angaben über die Überstunden hat der Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der Überstundenmiete an den Vermieter zu zahlen. Samstag u. Sonntag sowie Schichtarbeiten sind anzumelden.

4.2
Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder Mieter noch der Vermieter zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, etc.) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 11. Kalendertag als Stillliegezeit. Die Mietvertragsdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. Für die Stillliegezeit hat der Mieter mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen einen um 25% des Normalmietzinses geminderten Mietpreis zu zahlen. Die Minderung der Miete kommt nur in Betracht, wenn der Mieter dem Vermieter von der Einstellung der Arbeiten und deren Wiederaufnahme rechtzeitig schriftlich Mitteilung gibt und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachweist.

5. Mietberechnung und Mietzahlung

5.1
Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät. Die Mehrwertsteuer und sämtliche Nebenkosten werden gesondert berechnet. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eingehende Zahlungen werden nach der Wahl von dem Vermieter auf die Forderungen (Kosten, Zinsen, Schadensersatz, Miete) verrechnet. Für jede Mahnung nach Verzug hat der Mieter die Kosten in Höhe von jeweils Euro 7,50 zu ersetzen.

5.2
Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsabstimmung insbesondere Gefährdung des Eigentums von dem Vermieter an dem vermieteten Gerät, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, Zahlungseinstellungen, Scheck- oder Wechselproteste, etc. vor, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Hierzu hat der Mieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme des Gerätes durch den Vermieter lässt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung weiteren Schadens vor.

5.3
Gegenüber den Ansprüchen von dem Vermieter ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Sicherung, Berechtigung

6.1
Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche vom Vermieter tritt der Mieter hiermit in Höhe des gesamten vereinbarten Mietzinses zuzüglich 25% seiner Ansprüche gegenüber den Bauherren, bei dem die gemieteten Geräte eingesetzt sind, an den Vermieter ab, welche die Abtretung annimmt.

6.2
Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, das Gerät während der normalen Geschäftszeit beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.

7. Nebenkosten, Versicherungen

7.1
Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. zusammen mit der Miete jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.

7.2
Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden jeder Art, soweit versicherbar, zu Gunsten des Vermieters zu versichern. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfangs der Beschädigung.
Der Mieter hat die versicherten Schäden unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Reifenschäden sind nicht versichert und müssen vom Mieter getragen werden. Für Bodenschäden am Einsatzort die durch die Beschaffenheit der Bühne (Eigengewicht) entstehen, wird keine Haftung übernommen. Der Mieter ist für die Bodenverhältnisse am Einsatzort verantwortlich. Er ist verpflichtet den Vermieter auf Kanäle, Keller, Gewichtsbeschränkungen usw. unaufgefordert hinzuweisen.

8. Pflichten des Mieters

8.1
Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln, insbesondere es vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen. Der Vermieter ist vom Mieter unverzüglich zu informieren, sobald eine Instandsetzung oder Wartungsbedarf gleich welcher Art vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Vermieter Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen. Der Mieter ist verpflichtet VOR Inbetriebnahme des Mietgegenstandes eine Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen. Mängel und Unregelmäßigkeiten sind unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen. Personen unter 18 Jahren sind nicht berechtigt Arbeitsbühnen zu führen. Volljährige Auszubildende nur unter Aufsicht eines Berechtigten. Die Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte ist untersagt.

8.2
Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten Gerätes nur durch geeignete, erfahrene und geschulte Fachkräfte (BGG 966) erfolgt. Bei Auslegerbühnen ist grundsätzlich ein Geschirr (PSA) anzulegen. Betriebsstoffe, Reinigungsmittel etc. müssen den Vorschriften von dem Vermieter entsprechen und stets von einwandfreier Beschaffenheit sein. Der Mieter hat die Geräte außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für ausreichende Bewachung zu sorgen.

8.3
Bei Schäden, die nicht sofort an den Vermieter gemeldet werden, haftet der Mieter gesamtschuldnerisch. Dies beinhaltet auch die Kfz-Haftpflicht bei angemieteten LKW-Bühnen. Bei allen Schäden muss ein polizeiliches Schadensprotokoll erstellt werden.

9. Beendigung der Mietzeit

9.1
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand nach Wahl des Vermieters beim Vermieter oder einem anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Bei Arbeitsgeräten die bei Abholung fahruntüchtig (entladen oder ohne gänzlich Kraftstoffe) sind, verlängert sich die Mietzeit um mindestens einen Tag und die Lehrfahrt wird gesondert berechnet.

9.2
Erfolgt die Rücklieferung direkt an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung des Gerätes in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter.

9.3
Die Mietzeit verlängert sich in jedem Fall um diejenige Zeit, in der am Mietgegenstand beim Kunden oder beim Vertreter Instandsetzungsarbeiten irgendwelcher Art durchgeführt werden.

10. Verletzung der Unterhaltspflicht

10.1
Wird das Gerät in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät sofort auf Kosten des Mieters instand zu setzen. Der Vermieter behält sich Schadenersatz vor.

11. Kündigung

11.1
Bei festvereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende durch Einschreibebrief kündigen.

11.2
Unbeschadet seiner Rechte im Falle des Zahlungsverzugs kann der Vermieter den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmachung verletzt oder das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung vom Vermieter an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt.

12. Verlust des Mietgegenstandes

12.1
Ist dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich, so hat er nach Wahl vom Vermieter ein gleichwertiges Ersatzgerät beizubringen oder Geldersatz (Wiederbeschaffungswert) zu leisten.

13. Sonstige Bestimmungen

13.1
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsstandort ist der Sitz der Mietstation.

13.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist der Sitz der Mietstation. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen, sowie dem Vertrag im übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweist.

13.4
Arbeitsbühnen und Zubehör, das unvollständig, beschädigt oder unbrauchbar zurückgegeben wird, wird zulasten des Mieters wieder instandgesetzt oder neu beschafft. Grobe Verunreinigungen werden nach Zeitaufwand dem Mieter in Rechnung gestellt.
Für die Dauer der Mietzeit wird pro Mietgegenstand vermieterseitig eine Maschinenkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 2000,- bei Scherenbühnen, € 2500,- bei Gelenkteleskopen bis 14m Arbeitshöhe und € 3000,- bei LKW und Teleskopen über 14m Arbeitshöhe erworben. Die anteilige Versicherungsprämie wird pro Tag gesondert erhoben.
Für Bodenschäden, die durch die Beschaffenheit der Bühne verursacht werden (Gewicht), wird keine Haftung übernommen.
Reifenschäden sind ausgenommen und müssen vom Mieter getragen werden!
Es werden grundsätzlich fünf Werktage berechnet. Samstag-, Sonntagsarbeiten sowie Schichtarbeit sind anzumelden und werden gesondert berechnet.
Für nicht wieder vollgetankte Mietgeräte wird eine Tankpauschale von € 10,- erhoben zzgl. der Kraftstoffkosten.
Der Mieter bestätigt, dass ihm das Mietgerät in einem einwandfreien, gereinigten, vollbetankten und vollständigen Zustand übergeben wurde, inklusive allen Zubehörs. Er wurde sorgfältig in die Bedienung eingewiesen und auf die "DGUV-Regel 100-500" aufmerksam gemacht, für deren Einhaltung er selbst verantwortlich ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass beim Betreiben von LKW und Auslegerbühnen ein Sicherheitsgeschirr (Absturzsicherung PSA) anzulegen ist.
Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung oder Ersatz bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Mieter.
Der Mieter hat vor Inbetriebnahme der Arbeitsbühne eine Sicht- und Funktionsprüfung vorzunehmen. Bei festgestellten Mängeln oder Beschädigungen ist der Vermieter unverzüglich zu informieren, um diese beheben zu können.
Arbeitsunterbrechungen durch technische Störungen berechtigen den Mieter nicht zu Ersatzansprüchen gegenüber dem Vermieter!
Der angegebene Mietzins basiert auf die vereinbarte Mindestmietdauer. Vorzeitige Abmeldung des Mietgerätes hat einen erhöhten Tagesmietzins zur Folge.